Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Druckgefe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfllt, oder

(2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlssen und einem Fassungsraum von hchstens 3 Litern; oder

(3) Zusammengesetzte Verpackungen.

Sondervorschrift fr die Verpackung PP 41:
Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befrdern, um es in vollstndig festem Zustand zu halten, drfen die oben aufgefhrten Verpackungen mit einer festen, wasserbestndigen Auenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Khlmittel enthlt. Sofern Trockeneis oder andere Kltemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Khlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn ein Khlmittel verwendet wird, mssen alle oben aufgefhrten, fr die Verpackung von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Khlmittel widerstandsfhig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Khlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Auenverpackung gasfrmiges Kohlendioxid entweichen knnen. Es mssen Innenhalterungen vorgesehen werden, damit nach der Verflchtigung des Khlmittels Bewegungen verhindert werden.


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4.1.3.6 Druckgefe fr flssige und feste Stoffe

4.1.3.6.1 Sofern im RID nichts anderes angegeben ist, sind Druckgefe, die
a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
b) den im Land der Herstellung der Druckgefe angewendeten nationalen oder internationalen Normen fr die Auslegung, den Bau, die Prfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Groflaschen, Druckfsser, Flaschenbndel und Bergungsdruckgefe sind so gebaut, dass das Berstverhltnis (Berstdruck dividiert durch Prfdruck) mindestens betrgt:
  (i) 1,50 bei wiederbefllbaren Druckgefen;
 (ii) 2,00 bei nicht wiederbefllbaren Druckgefen;
fr die Befrderung aller flssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gem Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen.

Dieser Unterabschnitt ist fr die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgefhrten Stoffe nicht anwendbar.

4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefen muss von der zustndigen Behrde des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.

4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, mssen Druckgefe mit einem Mindestprfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.

4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, drfen Druckgefe mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem berfllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.
Die Verschlussventile von Druckgefen mssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschdigungen ohne Freiwerden von Fllgut standzuhalten, oder sie mssen durch eine der in Absatz 4.1.6.8 a) bis e) angegebenen Methoden gegen Beschdigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Fllgut des Druckgefes fhren knnen, geschtzt sein.

4.1.3.6.5 Der Fllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefes bei 50 C nicht berschreiten. Es muss gengend fllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgef bei einer Temperatur von 55 C nicht vollstndig mit Flssigkeit gefllt ist.

4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, mssen Druckgefe alle fnf Jahre einer wiederkehrenden Inspektion und Prfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine uere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zustndigen Behrde zugelassene alternative Methode, eine Druckprfung oder mit Genehmigung der zustndigen Behrde eine ebenso wirksame zerstrungsfreie Prfung, einschlielich einer Inspektion aller Zubehrteile (z. B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefe drfen nach Ablauf der Frist fr die wiederkehrende Inspektion und Prfung nicht befllt werden, drfen jedoch nach Ablauf der Frist befrdert werden. Reparaturen von Druckgefen mssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.11 entsprechen.

4.1.3.6.7 Vor dem Befllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefes durchfhren und sicherstellen, dass das Druckgef fr den zu befrdernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfllt sind. Nach dem Befllen mssen die Verschlussventile geschlossen werden und whrend der Befrderung verschlossen bleiben. Der Absender muss berprfen, dass die Verschlsse und die Ausrstung nicht undicht sind.

4.1.3.6.8 Wiederbefllbare Druckgefe drfen nicht mit einem Stoff befllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Manahmen fr einen Wechsel der Verwendung wurden durchgefhrt.

4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefen fr flssige und feste Stoffe gem Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in bereinstimmung mit den Vorschriften der zustndigen Behrde des Herstellungslandes erfolgen.